-> Stand: 16.04.2021 / 23.30 Uhr
In Bezug auf unseren Bericht zum „Schulbetrieb nach den Osterferien“ vom 12.04.2021 gilt es auf weitere Aktualisierungen, Informationen sowie eine Korrektur hinzuweisen:
!!! AKTUALISIERUNG !!!
Neue Einwilligungserklärung
Im Zusammenhang mit den verpflichtenden Testungen als Voraussetzung zur Teilnahme am Präsenzunterricht wird darauf hingewiesen, dass für die Testungen in den Schulen eine von den Erziehungsberechtigten unterschriebene neue Einwilligungserklärung nötig ist. Diese gibt es hier als pdf-Download: KLICK
Neben der Antigen-Testung in der Schule gibt es alternativ die Möglichkeit, in kostenfreien Bürgertests außerhalb der Schule einen Nachweis zu erbringen. Dieser darf nicht älter als 72 Stunden sein.
Kurzanleitung und Videos
Die unten abgebildete Kurzanleitung des „SARS-CoV‑2 Rapid Antigen Test“ gilt es – für den Fall der Testung in der Schule – mit Ihrem Kind im Vorfeld zu thematisieren (hier auch als pdf-Download: KLICK).
Auch folgende Videos und weitere Erklärungen sollen zusätzliche Informationen hierzu veranschaulichen:
Information und Video 1: KLICK
Video 2: KLICK
!!! Korrektur !!! Nach den Osterferien A‑Woche in der Grundstufe /
B‑Woche im Sekundarstufenbereich
- Für die Grundstufe der Ernst-Reuter-Schule gilt in der ersten Woche nach den Osterferien – wie beschrieben – der Stundenplan der A‑Woche.
- In der Sekundarstufe gilt in der ersten Woche nach den Osterferien der Stundenplan der B‑Woche (und nicht wie irrtümlich beschrieben der Stundenplan der A‑Woche).
Alle Termine sowie einen Überblick zum A- und B‑Wochenrhythmus der Grund- und Sekundarstufe fnden Sie auch auf der Terminübersicht unserer Schulhomepage: KLICK
!!! Information !!! Elternbrief des Hessischen Kultusministers
Als weitere Infomation bzw. als Nachtrag zu unserem Bericht „Schulbetrieb nach den Osterferien“ vom 12.04.2021 gilt es auch den Elternbrief des Hessischen Kultusminsters, Prof. Dr. R. Alexander Lorz, zu beachten. Diesen gibt es hier als pdf-Download: KLICK
Hierbei wird u. a. nochmals auf die Testpflicht in den Schulen hingewiesen: „Hinzu kommt, dass ab dem 19. April 2021 der Nachweis eines negativen Testergebnisses zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht und der Notetreuung ist. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt selbstverständlich nicht nur für Schülerinnen und Schüler, sondern auch für Lehrkräfte und alle weiteren Personen, die Kontakt mit Schülerinnen und Schülern haben.“ (Hessischer Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz)
Notbetreuung
Alle bisherigen Anmeldungen für die Notbetreuung (Klasse 1 bis 6) haben auch nach den Osterferien weiterhin Bestand. Wie im Schreiben des Hessischen Kultusministers beschrieben, gilt auch in der Notbetreuung die Testpflicht.