Stand: Sonntag, 11.01.2026 / 19:54 Uhr
Die Ernst-Reuter-Schule plant für kommenden Montag, den 12. Januar 2026, mit normalem Unterrichtsbetrieb bzw. mit keiner Umstellung auf Distanzunterricht aufgrund möglicher schlechter Witterungsverhältnisse – der Unterricht beginnt demnach gemäß dem Stundenplan der A‑Woche.
Sollten sich die Witterungsverhältnisse dennoch unerwartet verschlechtern, wird die Situation neu bewertet und zeitnah eine Entscheidung getroffen und umgehend an die Schulgemeinde weitergeleitet.
In diesem Zusammenhang bitten wir die aktuellen Informationen auf den Seiten des „Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen“ zu beachten – den entsprechenden Link finden Sie hier: KLICK
„Derzeit werden für Hessen an diesem Montag zum Schulstart Witterungsverhältnisse mit möglicher Schneeglätte und Eisbildung gemeldet. Als Eltern stellen Sie sich die Frage, ob Ihre Kinder in die Schule gehen müssen und wie sie auf dem Schulweg geschützt sind.
Hier gilt, dass grundsätzlich die Erziehungsberechtigten am Morgen entscheiden, ob der Schulweg für ihre Kinder zumutbar und sicher ist. Volljährige Schülerinnen und Schüler entscheiden dies selbst. Im Fall des Fernbleibens vom Unterricht muss die Schule auf den üblichen Kommunikationswegen informiert werden. Erkundigen Sie sich als Eltern daher ständig über die aktuellen Straßen- und Witterungsverhältnisse. Achten Sie auf lokale Radiodurchsagen – zugleich bietet das Land mit „hessenWARN“ eine kostenlose Informations-App zur Gefahrenwarnung an.
Falls die Sicherheit des Schulweges durch ein extremeres Winterwetter nicht mehr gewährleistet werden könnte, würden die Schulträger (Stadt, Landkreis) in enger Abstimmung mit Schulleitungen und unter Einbeziehung der Einschätzungen des öffentlichen Nahverkehrs über den Ausfall des Präsenz-Schulbetriebs entscheiden. Eine solche Entscheidung würde Ihnen als Eltern über die verabredeten Kommunikationswege vor Ort weitergegeben werden. Eine Notbetreuung würde in den Schulen stets stattfinden. Sofern durch einen solchen Wettereinbruch eine unmittelbare Gefahr im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände entstünde, würde der Schulträger eine etwaige Schulschließung vornehmen.“ (HMKB – Stand: 11.01.2026 / 19:54 Uhr)
