Maskenpflicht an Schulen wird deutlich gelockert

Mehr Frei­hei­ten im Unterricht

Die Hes­si­sche Lan­des­re­gie­rung hat am 22.06.2021 weit­rei­chen­de Locke­run­gen beschlos­sen, die auch die Schu­len betreffen.

Ab Frei­tag, 25. Juni 2021, wird die Mas­ken­pflicht auf dem gesam­ten Schul­ge­län­de aus­ge­setzt, sofern die Infek­ti­ons­zahl regio­nal unter 50 liegt – dies ist im Land­kreis Darmstadt-Dieburg der Fall.

Aus­ge­nom­men sind ein­zig die Schul­flu­re und die Klas­sen­zim­mer bis zur Ein­nah­me des Sitz­plat­zes. Bei loka­len Aus­brü­chen kann das Gesund­heits­amt in Abspra­che mit der zustän­di­gen Schul­lei­tung die Tra­ge­pflicht an der betrof­fe­nen Schu­le aller­dings wie­der einführen.

Die Mas­ken­pflicht besteht somit nur noch auf den Durch­gangs­flä­chen und im Klassen- oder Fach­raum bis zur Ein­nah­me eines Sitz­plat­zes. Den weit­aus größ­ten Teil des Unter­richts­be­triebs sowie alle im Frei­en statt­fin­den­den Akti­vi­tä­ten wer­den Lehr­kräf­te, Schü­le­rin­nen und Schü­ler wie­der mit frei­em Gesicht absol­vie­ren kön­nen. Aus­nah­men von der Mas­ken­pflicht bestehen wei­ter­hin […] für Per­so­nen, die auf­grund einer Behin­de­rung oder gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gung kei­ne Mas­ke tra­gen kön­nen, zur Nah­rungs­auf­nah­me sowie in Situa­tio­nen, in denen es aus schu­li­schen Zwe­cken erfor­der­lich ist, die Mas­ke abzu­le­gen, also etwa beim Schulsport.

Teil­nah­me­be­schrän­kun­gen am Prä­senz­un­ter­richt gel­ten weiterhin

Die Teil­nah­me am Prä­senz­un­ter­richt wird wei­ter­hin nur Per­so­nen mög­lich sein, die über den Nach­weis eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses – ent­we­der auf­grund eines pro­fes­sio­nel­len Schnell­tests oder auf­grund eines Selbst­tests in der Schu­le – ver­fü­gen. Der Test darf nicht älter sein als 72 Stun­den sein. Kei­nen Test vor­wei­sen müs­sen wei­ter­hin von einer Covid-19-Erkrankung gene­se­ne (der Nach­weis ist auf sechs Mona­te befris­tet) oder voll­stän­dig gegen Covid-19 geimpf­te Personen 

Per­so­nen, die selbst oder bei denen Ange­hö­ri­ge des glei­chen Haus­stan­des Krank­heits­sym­pto­me für Covid-19 auf­wei­sen, dür­fen auch künf­tig nicht am Prä­senz­be­trieb der Schu­len teil­neh­men. Das­sel­be gilt für Per­so­nen, deren Haus­stands­an­ge­hö­ri­ge einer Qua­ran­tä­ne unter­lie­gen, es sei denn, sie selbst sind gegen Covid-19 geimpft oder von einer Covid-19-Erkrankung gene­sen und die Qua­ran­tä­ne beruht nicht auf dem Ver­dacht einer Infek­ti­on mit einer als besorg­nis­er­re­gend ein­ge­stuf­ten Virusvariante.