Die Hessische Landesregierung hat am 22.06.2021 weitreichende Lockerungen beschlossen, die auch die Schulen betreffen.
Ab Freitag, 25. Juni 2021, wird die Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände ausgesetzt, sofern die Infektionszahl regional unter 50 liegt – dies ist im Landkreis Darmstadt-Dieburg der Fall.
Ausgenommen sind einzig die Schulflure und die Klassenzimmer bis zur Einnahme des Sitzplatzes. Bei lokalen Ausbrüchen kann das Gesundheitsamt in Absprache mit der zuständigen Schulleitung die Tragepflicht an der betroffenen Schule allerdings wieder einführen.
Die Maskenpflicht besteht somit nur noch auf den Durchgangsflächen und im Klassen- oder Fachraum bis zur Einnahme eines Sitzplatzes. Den weitaus größten Teil des Unterrichtsbetriebs sowie alle im Freien stattfindenden Aktivitäten werden Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler wieder mit freiem Gesicht absolvieren können. Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen weiterhin […] für Personen, die aufgrund einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Maske tragen können, zur Nahrungsaufnahme sowie in Situationen, in denen es aus schulischen Zwecken erforderlich ist, die Maske abzulegen, also etwa beim Schulsport.
Teilnahmebeschränkungen am Präsenzunterricht gelten weiterhin
Die Teilnahme am Präsenzunterricht wird weiterhin nur Personen möglich sein, die über den Nachweis eines negativen Testergebnisses – entweder aufgrund eines professionellen Schnelltests oder aufgrund eines Selbsttests in der Schule – verfügen. Der Test darf nicht älter sein als 72 Stunden sein. Keinen Test vorweisen müssen weiterhin von einer Covid-19-Erkrankung genesene (der Nachweis ist auf sechs Monate befristet) oder vollständig gegen Covid-19 geimpfte Personen
Personen, die selbst oder bei denen Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für Covid-19 aufweisen, dürfen auch künftig nicht am Präsenzbetrieb der Schulen teilnehmen. Dasselbe gilt für Personen, deren Hausstandsangehörige einer Quarantäne unterliegen, es sei denn, sie selbst sind gegen Covid-19 geimpft oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen und die Quarantäne beruht nicht auf dem Verdacht einer Infektion mit einer als besorgniserregend eingestuften Virusvariante.