-> Stand: 27.04.2020 / 12 Uhr
Notbetreuung
Hinzu kommen nun auch Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, sicherstellen, Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, Psychotherapeutinnen und ‑therapeuten sowie Personen, die Beratungen in anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durchführen. Ebenfalls Zugang zur Notbetreuung haben auch Kinder von Beschäftigen in Einrichtungen der Jugendhilfe. Dazu zählen Einrichtungen der Erziehungshilfe, aber auch Internate, Schüler- oder Auszubildendenwohnheime.
Alle anderen haben hierauf keinen Anspruch.
Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit der Regelung der Notbetreuung auch weiterhin unsere bisherigen Informationen und Vorgehensweisen:
Regelung Notbetreuung
!!! ACHTUNG !!! WICHTIG !!!
Um die Notbetreuung in den Jahrgängen 1 bis 6 zu organisieren, brauchen wir dringend eine Rückmeldung hierzu: Betroffene Eltern aus den unten aufgeführten Berufsgruppen („kritische Infrastruktur“) melden sich bitte zwei Tage vor dem Betreuungsbedarf direkt über nachstehende E‑Mailadresse
ers_gross-umstadt@schulen.ladadi.de
oder auf telefonischem Weg direkt an die Ernst-Reuter-Schule unter
06078 – 93680 oder 0151 – 53962539
mit folgenden Angaben
Name des Kindes:
Klasse:
Beruf Vater:
Beruf Mutter:
sowie mit mit beiden Formularen (Download Formular 1 und Download Formular 2)
ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Ihr Kind oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes
- Krankheitssymptome aufweist
- in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
- sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV‑2—Virus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind
In der Notbetreuung findet kein Unterricht statt!
Die Notbetreuung wird während der bekannten/regulären Unterrichtszeit sowie im Rahmen der bereits in der Schule bestehenden Betreuungszeiten erfolgen – am Nachmittag also entsprechend dem bislang an der Schule vorhandenen Ganztagsangebot.
Mittagessen
Es wird bis auf Weiteres kein warmes Mittagessen von den offiziellen Schulcaterer mehr angeliefert. Der Schulservice wird die Vertragspartner (in der Ernst-Reuter-Schule Bantschow & Bantschow) entsprechend informieren.
Die Schule wird in Zusammenarbeit mit dem (Not-)Betreuungspersonal und den jeweiligen Eltern eine Verpflegung vor Ort installieren.
Berufsgruppen „kritische Infrastruktur“:
1. Beschäftigte des Landes bei Polizeipräsidien und mit Vollzugsaufgaben
2. Angehörige von Feuerwehren (Haupt- und Ehrenamtliche)
3. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
4. Richterinnen/Richter sowie Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und Amtsanwältinnen/Amtsanwälte der Justiz,
5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
6. Bedienstete von Rettungsdiensten
7. Helferinnen/Helfer des Technischen Hilfswerkes
8. Helferinnen/Helfer des Katastrophenschutzes
9. Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen: Kliniken, Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen, und in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
10. Beschäftigte, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insb.
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger
- Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
- Anästhesietechnische Assistentinnen/Assistenten
- Ärztinnen/Ärzte
- Apothekerinnen/Apotheker
- Desinfektorinnen/Desinfektoren
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger
- Hebammen
- Krankenpflegehelferinnen/ Krankenpflegehelfer
- Medizinische Fachangestellte
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und – assistenten
- Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten für Funktionsdiagnostik
- Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter
- Operationstechnische Assistentinnen/Assistenten
- Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner
- Pharmazeutisch-technische Assistentinnen/Assistenten
- Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Zahnmedizinische Fachangestellte
- Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 HKJGB
11a. Beschäftigte in nach § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtigen (teil-)stationären Einrichtungen, die keine Tageseinrichtungen für Kinder sind
11b. Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,
11c. Personen, die in nach anerkannten Schwangerschaftskonfliktstellen Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durchführen,
12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach SGB II, SGB III, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz befasst sind,
13. Beschäftigte in Bereichen der Sektoren nach der VO zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des zwingend erforderlich ist, z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmitteleinzelhandel, in der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie in der Verarbeitung, dem Transport und dem Vertrieb von Lebensmitteln,
14. Beschäftigte, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des Erziehungsberechtigten vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,
15. Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Telemedien (mit Nachweis durch Arbeitgeber, dass die Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebes zwingend erforderlich ist),
16. Soldatinnen und Soldaten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,
17. Schulleiterinnen und Schulleiter, Personal des Schulträgers im Sinne des §156 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes sowie Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen befasst sind,
17a. Schülerinnen, Schüler und Studierende, die unterrichtet werden,
18. Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus tätig sind,
19. Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen,
20. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
21. Mitglieder von Verfassungsorganen,
22. Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger,
23. Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen,
24. Berufstätige und studierende Alleinerziehende (Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen)
Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den oben genannten Personengruppen fordern. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde.